Rechtsanwalt-Revision
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REVISION IN STRAFSACHEN- DR. GEIPEL
Die Revision in Strafsachen

Der Zweck der Revision ist teilweise widersprüchlich und unklar.

Es wird berichtet, dass der Zweck nicht in der Prüfung der Richtigkeit der tatrichterlichern Entscheidung über Schuld oder Strafe bestehe (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., Vorbem. § 333 Rdnr. 2 m.w.N.), sondern nur in der Vertretbarkeit der Entscheidung (das ist strittig, vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., Vorbem. § 333 Rdnr. 2 m.w.N.), der Wahrung der Rechtseinheit und der Herbeiführung einer gerechten Entscheidung im Einzelfall (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., Vorbem. § 333 Rdnr. 4 m.w.N.). Eine Bindung des Revisionsgerichts soll sogar dann bestenen, wenn die Tatsachenfeststellung unrichtig sind, solange sie ohne Rechtsfehler zustande gekommen sind (vgl. Dahs/Dahs, Die Revision in Strafsachen, 7. Aufl., Rdnr. 392 m.w.N).

Die Revision ist hinsichtlich des Rechtsschutzes ein defizitäres Rechtsmittel, das aus rechtsstaatlichen Gründen dringend reformiert werden müsste, gleichwohl oft das einzige Rechtsmittel des Angeklagten, das gut und wohl vorbereitet genutzt werden muss.

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